Vereinssatzung
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Kölner Offenbach-Gesellschaft". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz ”e.V.”. Sitz des Vereins ist Köln. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die angemessene Würdigung des aus Köln stammenden Komponisten Jacques Offenbach. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch Aufführung, Aufarbeitung und Verbreitung seiner Werke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die folgenden gemeinnützige Zwecken im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung:
1. Förderung von Kunst und Kultur
2. Förderung von Wissenschaft und Forschung
3. Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen, im Übrigen ist dem Auszuschließenden vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.
4. Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
5. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
6. Vereinsvorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus vier bis sieben Personen, nämlich dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können die Vorstandsmitglieder oder einzelne von ihnen von den Beschränkungen des § 181 BGB ganz oder teilweise befreit werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
7. Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
(b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
(c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
(d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,
(e) Erstellung der Jahreshaushaltspläne und der Jahresberichte,
(f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
8. Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fuhren, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.
9. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
(a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
(b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
(c) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
(d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
(e) Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und ge-
(e)gen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
(f) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
(g) Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands,
(h) Entlastung des Vorstands.
Einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung sowie die gefassten Beschlüsse samt Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnissen enthalten.
10. Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederver-sammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.
11. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, bestimmt die Versammlung der Versammlungsleiter aus dem Kreis der Vereinsmitglieder. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem anderen Vereinsmitglied oder einem Wahlausschuss übertragen werden. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:
(a) die Änderung der Satzung,
(b) die Auflösung des Vereins,
(c) die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung.
Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Der Versammlungsleiter kann dabei bestimmen, dass über mehrere zu wählende Ämter in einem Wahlgang abgestimmt wird. Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt im dritten und in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit. Erreicht auch nach mindestens drei Wahlgängen kein Kandidat eine Mehrheit, kann der Versammlungsleiter bestimmen, dass das Los entscheidet.
12. Kassenführung
Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Für deren Wahl, Wählbarkeit und Amtsdauer gelten die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder entsprechend. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
13. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Theatergemeinde Köln e.V. und die Freie Volksbühne Köln e.V. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
Köln, 09.12.2015